· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: So sind Vereine davon betroffen
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Auch Vereine nutzen die Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung in Form von Leiharbeitnehmern. Damit kann man kurzfristig personelle Engpässe überwinden, ohne direkt ein Beschäftigungsverhältnis eingehen zu müssen. Die rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Das ist zum 01.04.2017 grundlegend reformiert worden. VB stellt die Änderungen vor, die Sie in der Vereinspraxis beachten müssen. |
Arbeitsvertrag ist jetzt im BGB definiert
Ein wesentlicher Punkt der Reform war, dass der Arbeitsvertrag ausdrücklich im BGB festgeschrieben wird. Da es in Deutschland kein „Arbeitsgesetzbuch“ gibt, finden sich die arbeitsrechtlichen Grundlagen in verschiedenen Einzelgesetzen, u. a. auch im BGB. Bislang gab es jedoch keine ausdrückliche Definition des Arbeitsvertrags; dieser wurde immer als Unterfall des Dienstvertrags (§ 611 BGB) behandelt.
Nun hat der Gesetzgeber die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in § 611a BGB festgehalten. Dessen Ziel ist es, missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch vermeintlich selbstständige Tätigkeiten zu verhindern und die Rechtssicherheit der Verträge zu erhöhen (Bundestagsdrucksache 18/9232, S. 31)
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