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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Minijobs: Diese Neuregelungen zum 01.01.2019 sind für Vereine relevant

    | Zum 01.01.2019 hat es einige Änderungen gegeben, die auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Vereinen relevant sind. Der Mindestlohn ist gestiegen. Es gibt eine neue ‒ ohne fixierte Arbeitszeit ‒ unterstellte wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden. Und Jobtickets sind für Verein und Minijobber attraktiver geworden. Lernen Sie alle Neuregelungen kennen und erfahren Sie, warum vor allem Vereine betroffen sind, die Minijobs mit dem Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag kombinieren. |

    Erhöhter Mindestlohn ‒ weniger Arbeitstunden

    Zum 01.01.2019 ist der Mindestlohn auf 9,19 Euro gestiegen. Da er auch für Minijobs gilt, bedeutet das, dass bei unveränderter Obergrenze von 450 Euro die monatliche Arbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden betragen darf. Andernfalls wird entweder die 450-Euro-Grenze überschritten oder der Mindestlohn unterschritten. Besonders problembehaftet ist das, wenn Ihr Verein den Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag mit einem Minijob kombiniert.

     

    Kombination von Minijob und Freibeträgen

    Grundsätzlich gilt: Werden die Freibeträge von 60 bzw. 200 Euro pro Monat überschritten, wird die Vergütung, die darüber hinausgeht, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Ist dieser Anteil der Vergütung nicht höher als 450 Euro, können Sie aber auf Minijob-Basis abrechnen.