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  • 04.07.2016 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    OLG Frankfurt: Besonderer Vertreter ist normaler Arbeitnehmer

    | Für den Geschäftsführer eines Vereins, der zum besonderen Vertreter bestellt ist, gelten die allgemeinen Arbeitnehmerschutzrechte. Er ist – so das OLG Frankfurt – nicht mit dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar. |