· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Wann genießt ein Geschäftsführer des Vereins Kündigungsschutz?
| Das Arbeitsverhältnis eines Vereinsgeschäftsführers, der auf Satzungsbasis als besonderer Vertreter bestellt ist, fällt nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden. |
Hintergrund | Im Vereinsrecht gibt es den Begriff des Geschäftsführers nicht. Zur Geschäftsführung befugt ist grundsätzlich der Vorstand. Häufig ist aber auch der Geschäftsführer als besonderer Vertreter nach § 30 BGB Vereinsorgan laut Satzung. In diesem Fall unterfällt er nach Auffassung des LAG nicht den Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz im KSchG. Seine Bestellung und der Inhalt seiner Rechtsstellung leiten sich nämlich einschließlich der ihm zustehenden Vertretungsmacht unmittelbar aus der Satzung ab. Nicht nur der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, auch der besondere Vertreter zählt zur gesetzlichen Vertretung des Vereins. Dass seine gesetzliche Vertretungsmacht nicht unbeschränkt ist, sondern sich auf das übertragene Aufgabengebiet beschränkt, steht der rechtlichen Einordnung als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 KSchG nicht entgegen.
Wichtig | Etwas anderes gilt, wenn der Geschäftsführer als bloß vom Vorstand Bevollmächtigter ein einfacher Arbeitnehmer des Vereins ist. Dann gelten für ihn die Regelungen des KSchG (LAG Hamm, Urteil vom 7.3.2013, Az. 8 Sa 1523/12; Abruf-Nr. 132320).