· Fachbeitrag · Mitarbeiter
Die Geschäftsführer des Vereins und seine organ- und arbeitsrechtliche Stellung
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| „Professionalisierung“ lautet ein Stichwort, wenn es für ehrenamtliche Vorstände darum geht, ihr Haftungsrisiko zu senken. Eine Maßnahme ist, einen Geschäftsführer zu bestellen, der sich „um die laufenden Geschäfte“ kümmert und den Vorstand im Wortsinn „entlastet“. VB zeigt Ihnen, was Sie hier insbesondere aus arbeitsrechtlicher Sicht beachten sollten. |
Der vereinsrechtliche Hintergrund
Das Vereinsrecht sieht nur die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) und den Vorstand (§ 26 BGB) als zwingende Organe vor. Die Bestellung eines Geschäftsführers ist also freiwillig. Soll der Geschäftsführer in der Satzung als Organ verankert werden, müssen Sie entscheiden, auf welcher rechtlichen Grundlage er Ihren Verein vertreten kann. Sie haben zwei Optionen:
- Sie können den Geschäftsführer als sog. „Besonderen Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen. Seine Vertretungsbefugnisse leiten sich dann direkt aus der Satzung ab.
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