· Fachbeitrag · Corona-Krise
Corona-Krise: Das bietet das BMF-Schreiben anErleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.04.2020 in einem Schreiben steuerliche Maßnahmen veröffentlicht, die helfen sollen, das gesamtgesellschaftliche Engagement zur Bewältigung der Corona-Krise zu fördern. Für gemeinnützige Vereine sind vor allem die Aussagen zu Spenden und zur Mittelverwendung interessant. VB stellt Ihnen das Schreiben vor. |
Das BMF-Schreben vom 09.04.2020
Die Regelungen beziehen sich auf die „Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen“ und sind auf den Zeitraum vom 01.03.2020 bis längstens 31.12.2020 beschränkt. Die Finanzverwaltung erweitert den Katalog gemeinnütziger Zwecke nicht. Sie erlaubt es aber jetzt auch Einrichtungen, entsprechende Unterstützungen zu gewähren oder Aktivitäten zu entfalten, die ihrer Satzung nach dazu nicht berechtigt wären ‒ mehr dazu unten (BMF, Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 4 ‒ S 2223/19/10003 :003, Abruf-Nr. 215310).
Sonderregelungen für Spenden
Ein großer Teil des BMF-Schreibens bezieht sich auf Erleichterungen bei den Spenden.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Schon bisher ist in § 50 Abs. 4 und 5 EStDV geregelt, dass bei Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen auf Sonderkonten der vereinfachte Zuwendungsnachweis möglich ist. Statt einer formellen Zuwendungsbestätigung genügt also ein Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg. Diese Regelung gilt jetzt auch für Spenden zur Corona-Hilfe. Im Übrigen gelten die bekannten Regelungen für Sonderkonten nach § 50 Abs. 4 und 5 EStDV.
PRAXISTIPP | Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt nach den gleichen Vorgaben auch für Kleinspenden bis 200 Euro. Hier ist aber kein Sonderkonto erforderlich. |
Verwendung von Spenden für die Corona-Hilfe
Gemeinnützige Einrichtungen sind bei der Verwendung ihrer Mittel grundsätzlich an die eigenen Satzungszwecke gebunden. Sie dürften also prinzipiell Mittel nur im Bereich der Corona-Hilfe einsetzen, wenn sie ihrer Satzung nach das öffentliche Gesundheitswesen, das Wohlfahrtswesen oder mildtätige Zwecke fördern. Diese Begrenzung hat das BMF aufgehoben. Auch Sportvereine, Musikvereine oder Kleingartenvereine dürfen Mittel, die sie in Sonderaktionen eingeworben haben, für die Corona-Hilfe verwenden, ohne dass sie dafür ihre Satzung ändern müssen.
Dabei kann es sich z. B. Mittel aus einem Spendenaufruf handeln. Denkbar wäre es aber auch, dass man zusätzliche Mittel im Merchandisingbereich oder durch Aufschläge auf Gutscheine generiert, die man dann weiterleitet.
|
Der FC Musterstadt fordert Fans und Mitglieder auf, Fanartikel in seinem Web-shop zu bestellen. Er kündigt an, 20 Prozent der Einnahmen für die Corona-Hilfe zu verwenden. Zugleich bitte er um zusätzlich Spenden für diesen Zweck.
Folge: Er kann diese Mittel für eigene Projekt in der Corona-Hilfe verwenden oder zu diesem Zweck an andere gemeinnützige Einrichtungen weitergeben. |
Bedürftigkeitsnachweis bei mildtätigen Zwecken
Bei der Förderung mildtätiger Zwecke muss grundsätzlich die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen geprüft und dokumentiert werden. Bei Maßnahmen wie z. B. Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Vorerkrankungen zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, darf die körperliche Hilfsbedürftigkeit jetzt unterstellt werden. Es bedarf keiner Nachweise.
PRAXISTIPP | Hier wurde es also genügen, die entsprechenden Personen namentlich zu erfassen und die erbrachten Leistungen aufzulisten. Ein Nachweis der Hilfsbedürftigkeit (z. B. durch Alter, Behindertenausweis, ärztliches Attest) ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt bei einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit für die kostenlose Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen oder Hilfen für Obdachlose. |
Wenn der Verein Personen finanziell unterstützt, muss er glaubhaft machen, dass diese Personen wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten Personen, die nicht mehr als das Vierfache (bei Haushaltsvorständen das Fünffache) des Sozialhilferegelsatzes als Einkommen haben. Insbesondere bei Familien liegt die Grenze also recht hoch.
Wichtig | Ihr Verein muss mit seiner Unterstützungsleistung gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwirklichen. Es ist deshalb unzulässig, Mittel an Unternehmen oder Selbstständige weiterzugeben, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Gleiches gilt für die Mittelweitergabe an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen.
Unterstützung anderer gemeinnütziger Einrichtungen
Der Verein darf aber andere gemeinnützige Einrichtungen unterstützen. Hier gilt die allgemeine Regelung des § 58 Nr. 2 AO, nach der die Weitergabe des nicht überwiegenden Teils der eigenen Mittel zu beliebigen steuerbegünstigten Zwecken unschädlich ist. Es reicht, wenn die Spenden
- entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder
- an eine öffentliche Einrichtung zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene weitergeleitet werden.
Wer stellt Zuwendungsbestätigungen aus?
Wenn Ihr Verein Spenden gesammelt hat, müssen Sie den Spendern entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie müssen dabei auf die Sonderaktion in der Zuwendungsbestätigung hinweisen. Auf der Zuwendungsbestätigung wird dann in der entsprechenden Passage des Textmusters z. B. angegeben: „Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger Zwecke im Rahmen der Corona-Hilfe verwendet wird.“
Verwendung sonstiger Mittel für die Corona-Hilfe
Es ist ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn Sie sonstige Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, einsetzen, um damit Corona-Geschädigte zu unterstützen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
Weitergabe von Mitteln
Die Weitergabe von Mitteln an andere Steuerbegünstigte ist schon nach den bisherigen steuerlichen Regelungen begünstigt.
Überlassung von Personal und Sachmitteln
Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Die Überschüsse aus der Überlassung bleiben also körperschaft- und gewerbesteuerfrei, und es wird bei der Umsatzsteuer nur der ermäßigte Steuersatz (sieben Prozent) fällig. Das gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die Einrichtung, das Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, laut ihrer Satzung verfolgt.
Wichtig | Das ist eine wichtige Abweichung von der allgemeinen steuerlichen Behandlung. Zwar ist die Überlassung von Räumen und Personal nach § 58 Nr. 4 und 5 AO gemeinnützigkeitsunschädlich. Erfolgt sie entgeltlich, liegt aber meist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, weil für einen Zweckbetrieb fast immer der erforderliche Satzungsbezug fehlt.
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung
Das BMF weist darauf hin, dass die Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern nach den einschlägigen Regelungen des § 4 UStG steuerfrei sein kann. Das gilt für
- Heilbehandlungsleistungen, z. B. die Überlassung von medizinischen Geräten und Personal (§ 4 Nr. 14),
- Pflege von körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen (§ 4 Nr. 16 ‒ z. B. die Überlassung von Betreuungs- und Pflegepersonal),
- Leistungen im Bereich der Wohlfahrtspflege (§ 4 Nr. 18 ‒ z. B. Obdachlosenhilfe, Stellung von Haushaltshilfen und hauswirtschaftliche Versorgung),
- Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen und Schülerverpflegung (§ 4 Nr. 23) sowie
- Leistungen der Jugendhilfe (§ 4 Nr. 25).
Wird medizinischer Bedarf oder Personal unentgeltlich für Einrichtungen bereitgestellt, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wird keine unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Das gilt insbesondere für Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime, sowie weitere öffent-liche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr.
Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Es ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn Ihr Verein Verluste, die nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs oder aus Überschüssen aus Zweckbetrieben bzw. der Vermögensverwaltung ausgleicht.
|
Das gilt etwa für gastronomische Einrichtungen oder Shops, die aktuell Verluste machen. Auch Mietausfälle aus lang- und kurzfristiger Vermietung gehören dazu.
Ihr Verein muss aber nachweisen, dass die Verluste durch die Corona-Krise entstanden sind. In der Regel wird es ausreichen, wenn Sie dem Finanzamt die Umsatzzahlen der Vergleichszeiträume der letzten Jahre vorlegen. Probleme wird es nur geben, wenn die wirtschaftlichen Einrichtungen schon vorher Verluste gemacht haben. Dann gelten aber immer noch die allgemeinen Regelungen zum Verlustausgleich (AEAO Ziffer 4 bis 9 zu § 55). |
Personaleinsatz und Personalkosten
Zu den Themen Personaleinsatz und Personalkosten vertritt das BMF folgende Auffassung:
Personaleinsatz für die Corona-Hilfe Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für Personen, die von Corona betroffen sind, sind für die Steuerbegünstigung unschädlich. Dafür kann Ihr Verein haupt- und ehrenamtliches Personal einsetzen. Erlaubt ist es auch, den Mitgliedern Kosten für Einkaufs- oder Botendienste zu erstatten.
PRAXISTIPP | Insbesondere gilt das für die Nutzung privater Fahrzeuge oder öffentlicher Verkehrsmittel. Ihr Verein kann solche Kosten bei Vorlage der Fahrkarten bzw. nach den üblichen Kilometerpauschsalsätze erstatten. |
Aufstockung von Kurzarbeitergeld
Als gemeinnützige Organisation dürfen Sie eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts aufstocken. Die Finanzverwaltung prüft hier weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch, ob die Aufstockung marktüblich und angemessen ist. Die Aufstockungen müssen aber einheitlich für alle Arbeitnehmer vorgenommen werden. Es liegt hier kein Verstoß gegen die Gebote der Mittelbindung und der Selbstlosigkeit (unentgeltliche Zuwendungen) vor.
Wichtig | Das Kurzarbeitergeld liegt bei 60 bzw. 67 Prozent des Nettolohns, wenn ein 100-prozentiger Arbeitsausfall vorliegt. Nicht zulässig ist es, die Differenz zum vollen bisherigen Nettolohn zu zahlen.
Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter-und Ehrenamtspauschale
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn Sie die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterzahlen, obwohl der Übungsleiter oder Ehrenamtler die Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht ausüben kann.
Wichtig | Da diese Zahlungen nicht sozialversicherungspflichtig sind, gibt es hier keinen Anspruch auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld. Als Arbeitgeber muss Ihr Verein aber die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen beachten. Das BMF schränkt die Fortzahlung aber auf Vergütungen im Rahmen der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale ein.
Dürfen auch andere Vergütungen weiterbezahlt werden?
Ob Ihre gemeinnützige Organisation solche Ersatzzahlungen auch an andere ‒ selbstständig Tätige ‒ (Honorar-)Kräfte leisten darf, steht im BMF-Schreiben leider nicht. Hier gibt es gemeinnützigkeitsrechtliche Bedenken. Grundsätzlich gelten bei Zahlungen zwei Voraussetzungen:
- 1. Es muss ein Rechtsgrund für die Zahlung bestehen. Der fehlt bei Selbstständigen in der Regel, wenn die vereinbarte Leistung nicht erbracht wird. Es sei denn, der Vertrag regelt das anders. Auch dann müsste der Vertrag aber in der Regel gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für freie Mitarbeiter richtet sich nach § 621 BGB und hängt davon ab, für welchen Zeitraum die Vergütung bezahlt wird. Bei einer monatlichen Vergütung kann bis zum 15. eines Monats für den Schluss des Monats gekündigt werden.
- 2. Die Vergütung muss verkehrsüblich (branchenüblich) sein. Auch hier gilt wahrscheinlich, dass das nicht üblich ist. Freie Mitarbeiter werden regelmäßig nach der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung bezahlt und nicht wie abhängig Beschäftigte auch bei Krankheit oder Arbeitsausfall.
Auch Vereine können den 1.500-Euro-Corona-Bonus nutzen
Auf Beihilfen und Unterstützungen bis 1.500 Euro, die Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Mitarbeitern aufgrund der Corona-Krise extra zahlen, werden keine Steuern erhoben. Das hat das BMF am 09.04.2020 offiziell mitgeteilt (BMF, Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10009 :001, Abruf-Nr. 215201).
Diesen 1.500-Euro-Steuerfrei-Bonus können Sie auch im Verein anwenden. Begünstigt sind nur Ihre „Arbeitnehmer“. Der Begriff des Arbeitnehmers ist in § 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) definiert. Danach sind Arbeitnehmer Personen, die in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen und die Ihnen ihre Arbeitskraft schulden. Irrelevant ist auch die Anzahl der Stunden, die ein Arbeitnehmer pro Woche tätig ist. Jedem steht der volle Betrag zu.
PRAXISTIPP | Das hat zur Folge, dass alle Ihre aktiven Arbeitnehmer von der Steuerfreiheit profitieren können, also
|
Wichtig | Nicht unter diese Steuerbefreiung fallen Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, die Ihr Verein betroffenen Mitarbeitern zahlt.
Corona-Hilfe durch Unternehmen
Als „gesponserter“ Verein sollten Sie wissen, dass auch Unternehmen, die sich direkt oder über ihre Beschäftigten in der Corona-Hilfe engagieren, Erleichterungen gibt.
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Aufwendungen eines Sponsors für die Conora-Hilfe sind nach den Vorgaben des Sponsoring-Erlasses als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das setzt voraus, dass das Unternehmen mit seinem Sponsoring wirtschaftliche Vorteile erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können. Diese Voraussetzung ist z. B. erfüllt, wenn der Sponsor öffentlichkeitswirksam (durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht (BMF, Schreiben vom 18.02.1998, Az. IV B 2 ‒ S 2144 ‒ 40/98/IV B 7 ‒ S 0183 ‒ 62/98, Abruf-Nr. 130560).
PRAXISTIPP | Natürlich ist statt eines solchen Sponsorings auch eine Geld- oder Sachspende aus dem Betriebsvermögen möglich. Hier gilt dann statt des Betriebsausgaben- der Sonderausgabenabzug. |
Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohns, damit der Arbeitgeber den Betrag auf ein Spendenkonto überweist, werden die gespendeten Lohnteile nicht als Arbeitslohn versteuert, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und das dokumentiert. Er muss den gespendeten Arbeitslohn im Lohnkonto aufzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Wichtig | Die Arbeitslohnspende führt aber nicht dazu, dass die „Spender“ dafür den steuerlichen Sonderausgabenabzug geltend machen dürfen.