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BMF verlängert Erleichterungsregelungen für Gemeinnützige
| Das BMF hat die steuerlichen Maßnahmen für gemeinnützige Einrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemie, die zunächst bis Ende 2020 galten, auf das Jahr 2021 verlängert. |
Die Verlängerungen sind in mehreren BMF-Schreiben geregelt (u. a. dem vom 18.12.2020, Az. V C 4 ‒ S 2223/19/10003 :006, Abruf-Nr. 220133) und betreffen u. a. folgende Themen:
- Gemeinnützige Organisationen dürfen ihren Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts aufstocken.
- Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen dürfen weiter gezahlt werden, selbst wenn die Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr ausgeübt werden kann.
- Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich.
- Auch gemeinnützige Einrichtungen ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für die Corona-Hilfe selbst verwenden.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Corona-Krise: Das bietet das BMF-Schreiben an Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen“, VB 5/2020, Seite 3 → Abruf-Nr. 46530549
Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 1 | ID 47101353