· Fachbeitrag · Datenschutz
Verarbeitungsverzeichnisse: Die Datenschutzbibel zum Nachweis Ihrer „DSGVO-Konformität“
| Am 25.05.2018 war es so weit. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) musste in Deutschland umgesetzt sein. Sie betrifft auch jeden Verein. Ein zentrales Thema, wie Sie nachweisen, dass Sie die DSGVO einhalten, sind „Verarbeitungsverzeichnisse“, die Sie für unterschiedliche Aktivitäten führen (müssen). Lernen Sie die Hintergründe zu der „Datenschutzbibel im Verein“ kennen und profitieren Sie von Musterverzeichnissen. |
Die Regelung in Art. 30 DSGVO
Gemäß Art. 30 DSGVO muss jeder Verantwortliche ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen. Zwar sind Vereine, bei denen weniger als 250 Mitglieder beschäftigt sind, von der Verzeichnisführungspflicht befreit. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt (Art. 30 Abs. 5 DSGVO). Folglich müssen auch Vereine mit weniger als 250 Mitarbeitern ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen, weil sie personenbezogene Daten öfter als „nicht nur gelegentlich“ verarbeiten. Jedes Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten (Art. 30 Abs. 1 DSGVO):
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters
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