· Fachbeitrag · Datenschutz
Wann müssen Sie für Ihren Verein einen Datenschutzbeauftragten benennen?
von RA Michael Röcken, Bonn
| Dass Vereine datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachten müssen, wissen Sie. Aber wissen Sie, ob Sie auch einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen? Und was Sie beachten müssen, wenn dies nicht der Fall ist? Der nachfolgende Beitrag wird Ihnen Sicherheit bei diesen Fragen geben. |
Keine grundsätzliche Neuregelung durch DSGVO und BDSG
Sie müssen nicht generell einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen. Eine Bestellungspflicht kann sich aber aus der DSGVO oder dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergeben. Diese beiden Rechtsvorschriften müssen Sie „scannen“ und Ihren Verein darauf abklopfen.
Die Benennungspflicht nach Art. 37 DSGVO
Nach DSGVO müssen Sie einen DSB benennen, wenn Ihre Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonders sensibler Daten besteht.
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