· Fachbeitrag · Praxisfall
Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Personen nötig: Datenschutz weiter auf der Agenda haben
| Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist dahingehend geändert worden, dass ein Datenschutzbeauftragter (DSB) erst dann zwingend zu bestellen ist, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Das ist für die meisten Vereine eine deutliche Entlastung, wirft aber auch Fragen auf. |
Frage: Ich bin Mitglied in einem Selbsthilfeverein. Die meisten Mitglieder leiden an einer bestimmten Erkrankung. Wir hatten auf der letzten Jahreshauptversammlung eine kontroverse Diskussion über die Pflicht des Vereins zur Bestellung eines DSB. Unser Vorsitzender ist der Auffassung, dass wir diesen nicht mehr bestellen müssen, da das BDSG geändert wurde. Damit sei für ihn das Thema Datenschutz jetzt komplett „erledigt“. Das kann doch nicht sein, oder?
Antwort: Das Thema ist für Vereine nicht komplett o„erledigt“. Selbst wenn durch die Änderung des BDSG die meisten Vereine keinen DSB mehr bestellen müssen, müssen sie dem Datenschutz Aufmerksamkeit schenken.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig