02.11.2020 · Nachricht · Digitale Medien
Website: Ex-Vorstand muss Administrationsrechte abgeben
| Ein Vorstandsmitglied hat nach seinem Amtsende die Pflicht, alles herauszugeben, was er zur Ausführung seines Amtes erhält oder daraus erlangt hat. So steht es in § 27 Abs. 1 und § 667 BGB. Dazu gehören auch die Administrationsrechte an einer Facebook-Seite, die das Vorstandsmitglied unter Nutzung eines privaten Accounts im Auftrag des Vereins für diesen erstellt hat. Das hat das LG Frankfurt a. M. klargestellt. |
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