· Fachbeitrag · Geldwäschegesetz
Geldwäschegesetz und Transparenzregister: In diesen Fällen sind auch Gemeinnützige betroffen
| Seit Juni 2017 gilt das Geldwäschegesetz. Es hat zum Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Wesentlicher Bestandteil ist die Einführung eines Transparenzregisters. Darin müssen Angaben über wirtschaftlich berechtigte Personen gemacht werden, die hinter einem Unternehmen bzw. einer Organisation stehen. Die Eintragungspflicht kann auch gemeinnützige Körperschaften und in Sonderfällen auch Vereine betreffen. Erfahren Sie, wer im konkreten Fall eintragungspflichtig ist. |
Wer ist betroffen?
Die neuen Transparenzpflichten treffen „Vereinigungen“ im Sinne von § 20 Abs. 1 GwG. Also alle juristischen Personen des Privatrechts (AG, GmbH, UG haftungsbeschränkt), eingetragene Personengesellschaften und auch Vereine, Genossenschaften sowie rechtsfähige Stiftungen.
Was hat es mit dem Transparenzregister auf sich?
Das Transparenzregister ist ein ‒ nicht frei einsehbares ‒ Register, in dem vor allem Angaben über den „wirtschaftlich Berechtigten“ erfasst und zugänglich gemacht werden. Zugriff haben vor allem (Strafverfolgungs-)Behörden. Daneben kann Einsicht erhalten, wer ein „berechtigtes Interesse“ hat (§ 23 GWG). Das dürften unter anderem Nichtregierungsorganisationen und Journalisten sein.
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