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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Mittelverwendung und Rücklagenbildung: Die Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten

    | In keinem Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts hat sich in den letzten beiden Jahren so viel geändert wie bei den Rücklagen und der zeitnahen Mittelverwendung. Lernen Sie deshalb in einer Beitragsreihe den aktuellen Stand kennen und stellen Sie Ihr Rücklagen- und Mittelverwendungsmanagement auf eine sichere Basis. Erfahren Sie nachfolgend, welche Rücklagen Sie für den Erwerb von Gesellschaftsrechten bilden dürfen. |

    Die Rücklagen-Regelung in der AO

    Gemeinnützige Körperschaften dürfen Rücklagen bilden, um damit Gesellschaftsrechte zu dem Zweck zu erwerben, die prozentuale Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aufrechtzuerhalten (§ 58 Nr. 10 und § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO). Diese Regelung ermöglicht es gemeinnützigen Körperschaften, ihren Gesellschaftereinfluss, der bei Kapitalgesellschaften regelmäßig an der Höhe der Beteiligung hängt, im Fall von Kapitalerhöhungen zu erhalten.

     

    Zwar können dafür auch freie Rücklagen und Vermögenszuführungen verwendet werden. Die zusätzlichen Regelungen in der AO ermöglichen es aber, die Bereitstellung der Mittel für den speziellen Zweck der Kapitalerhöhung zu beschleunigen, weil die Mittelherkunft keine Rolle spielt und auch keine prozentuale oder absolute Obergrenze für die Kapitalzuführung besteht.