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Zwei Bundesratsinitiativen: Bayern will ehrenamtliches Engagement stärken
| Der Bundesrat berät in seiner Sitzung am 27.09.2024 über zwei Anträge des Freistaates Bayern, mit denen dieser das ehrenamtliche Engagement stärken will. Konkret geht es um die Ausdehnung der haftungsrechtlichen Erleichterungen in § 31 BGB auf gering bezahlte Vorstände und weniger Bürokratie bei der Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) im Verein. |
- Beschränkte Vorstandshaftung in § 31 BGB: Bisher ist die mögliche Haftung von Organ- oder Vereinsmitgliedern zwar bereits nach § 31a und § 31b BGB beschränkt. Dies gilt aber nur dann, wenn eine etwaige Vergütung für die Tätigkeit der Organ- oder Vereinsmitglieder 840 Euro jährlich nicht übersteigt (Höhe der Ehrenamtspauschale in § 3 Nr. 26a EStG). Nach dem Antrag des Freistaats (TOP 14 der Tagesordnung) soll dieser Haftungsfreibetrag auf 3.000 Euro (= Höhe der Übungsleiterpauschale in § 3 Nr. 26 EStG) erhöht werden.
- Bürokratieabbau bei Anwendung des MiLoG im Verein: Ehrenamtlich Engagierte sind zwar gemäß § 22 Abs. 3 Alt. 2 MiLoG vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen. Beschäftigen ehrenamtlich getragene Vereine und Organisationen jedoch eine Person im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV), muss der Verein als Arbeitgeber die Dokumentationspflichten des § 17 MiLoG erfüllen. Und genau darauf zielt die Bundesratsinitiative ab (TOP 18). Die Frist zur Erstellung der Dokumentation soll von derzeit sieben Kalendertagen auf einen Monat verlängert werden.
Weiterführende Hinweise
- Antrag zur beschränkten Vorstandshaftung: www.iww.de/s11620
- Antrag zum Bürokratieabbau bei der Anwendung des MiLoG: www.iww.de/s11621
Quelle: ID 50164453