22.03.2021 · Nachricht · Haftung
Ehrenamtlicher Vorstand: BGB-Regelung wird angepasst
| Bei der Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags auf 840 Euro zum 01.01.2021 hat es der Gesetzgeber übersehen, die Haftungsregelung in § 31a und 31b BGB auf den neuen Betrag anzupassen. Dieses Versäumnis wird mit dem 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen korrigiert. Der Bundesrat hat das Gesetz am 26.03.2021 abgesegnet. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig