04.02.2025 · Nachricht · Haftung
Golfspielerin scheitert mit Schadenersatzklage: Sportvereine haften nicht für das übliche Risiko bei der Anlagennutzung
| Betreiber von Sportanlagen haften nur für Risiken, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer weder vorhersehbar noch ohne Weiteres erkennbar sind. Mit dieser Begründung hat das LG München I die Klage einer Golfspielerin gegen einen Verein auf Schadenersatz und Schmerzensgeld abgelehnt. Sie war beim Abgang einer Unterführung, durch die der Parcours führte, ausgerutscht, weil dort noch feuchtes Gras vom Rasenmähen lag, und hatte sich dabei verletzt. |
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