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Haftungsregelung für ehrenamtliche Vorstände wird angepasst
| Bei der Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags ( § 3 Nr. 26a S. 1 EStG ) auf 840 Euro zum 01.01.2021 hatte es der Gesetzgeber übersehen, die Haftungsregelung in § 31a und 31b BGB auf den neuen Betrag anzupassen. Dieses Versäumnis soll mit dem 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen korrigiert werden. |
Hintergrund | Nach dem Wortlaut von § 31a und 31b BGB haften Vereins- und Organmitglieder (z. B. Vorstandsmitglieder) bei leichter Fahrlässigkeit nicht, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung (in Höhe der Ehrenamtspauschale) von nicht mehr als 720 Euro jährlich erhalten. Die Ehrenamtspauschale ist aber zum 01.01.2021 auf 840 Euro erhöht worden. Das Gesetzesvorhaben soll noch im März vom Bundesrat beschlossen werden. Da es sich um eine Jahresgrenze handelt, besteht aktuell aber keine veränderte Haftungssituation, wenn z. B. der Vorstand eine monatliche Vergütung erhält und diese ab Januar 2021 von 60 auf 70 Euro erhöht worden ist.