· Fachbeitrag · Mietrecht
Verein als Mieter von Klientenwohnungen: So wahren Vereine ihre Rechte
von Rechtsanwalt Thilo Dietrich, BBP-legal Rechtsanwälte, Berlin
| Soziale Träger schließen häufig Wohnraummietverträge im eigenen Namen, um Klienten in einer Trägerwohnung oder Wohngemeinschaft unterzubringen. Die Zahl der Fälle dürfte sich bundesweit auf mehr als 100.000 belaufen. Betroffene haben zuletzt unangenehme Überraschungen erlebt. Die Vermieter haben das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt. Die Kündigung erfolgte also nach den Regeln des Gewerberaummietrechts, obwohl sie als Wohnraummietverträge bezeichnet waren. Durften Vermieter das? Und welche Rechte hat der Verein als Mieter? VB gibt die Antwort. |
Verein kann keinen Mietvertrag über Wohnraum schließen
Die Rechtslage hat das KG Berlin wie folgt auf den Punkt gebracht (KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015, Az. 8 U 192/14, Abruf-Nr. 192958):
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„Ein Mietvertrag über Wohnräume mit einer GmbH als Mieterin ist stets als gewerbliches Mietverhältnis zu bewerten, weil eine juristische Person die Mietsache nicht zu Wohnzwecken nutzen kann. Dies gilt auch dann, wenn als Vertragszweck die Überlassung der Wohnung an Dritte zu Wohnzwecken vereinbart wird.“ |
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