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  • 03.08.2020 · Nachricht · Rundfunkgebühren

    Gebührenbefreiung nur bei anerkannter Gemeinnützigkeit

    | Die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen nach § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) setzt voraus, dass die Organisation steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist. Die Befreiung nach § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime etc. genügt dafür nicht, entschied das Verwaltungsgericht (VerwG) Aachen. |