03.03.2016 · Fachbeitrag · Schadenersatz
Verein kann Zuschauer nicht für Verbandsstrafe haftbar machen
| Ein Zuschauer, der durch sein Verhalten eine Verbandsstrafe auslöst, kann dafür vom Verein nicht in Haftung genommen werden (OLG Köln, Urteil vom 17.12.2015, Az. 7 U 54/15, Abruf-Nr. 146502 ). Das OLG Köln widerspricht damit dem OLG Rostock (Urteil vom 24.4.2006, Az. 3 U 106/05), das dem Verein einen Schadenersatzanspruch gegen einen Störer zugesprochen hatte. Es hat deshalb auch die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Bei Redaktionsschluss war noch nicht bekannt, ob der Verein diese eingelegt hat. |
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