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  • 03.03.2016 · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    450-Euro Grenze gilt bei Sportlern nur für den Mindestlohn

    | Vertragsamateure, die eine Vergütung von bis zu 450 Euro im Monat erhalten, werden typischerweise nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig und fallen damit auch nicht unters Mindestlohngesetz. Diese Äußerung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem März 2015 hat jetzt die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf den Plan gerufen. Sie haben klargestellt, dass diese Obergrenze nur für den Mindestlohn gilt, nicht aber für eine eventuelle Sozialversicherungspflicht der Zahlungen an die Sportler. |