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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    BSG zieht Grenze weit: In diesen Fällen sind Zahlungen an Ehrenamtler sozialversicherungsfrei

    | Wann sind Zahlungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit sozialversicherungspflichtig? Zu dieser ‒ bisher heiß diskutierten ‒ Frage hat das BSG eine Grundsatzentscheidung gefällt. Und diese ist für Sie erfreulich, weil das BSG den Rahmen für Zahlungen sehr weit gesteckt hat. |

    Der konkrete Fall: Kreishandwerksmeister

    Im konkreten Fall ging es um eine Kreishandwerkerschaft, die für das operative Geschäft eine Geschäftsstelle und einen hauptamtlichen Geschäftsführer beschäftigte. Ihr stand ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnahm. Er erhielt jährliche „Aufwandsentschädigungen“ zwischen 6.420 und 6.600 Euro. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund pauschale Rentenversicherungsbeiträge wegen geringfügiger Beschäftigung nach.

     

    Dagegen klagte die Kreishandwerkerschaft mit der Begründung, der Kreishandwerksmeister habe kein Arbeitsentgelt erzielt. Steuerrechtlich sei die Aufwandsentschädigung Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Der Kreishandwerksmeister sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen und und habe keine Weisungen erhalten.