Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Einzelfallhelfer: Verein muss keine Sozialabgaben zahlen

    | Einzelfallhelfer im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe sind bei entsprechender Ausgestaltung der Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg bei einer Diplom-Sozialpädagogin, die von einem Verein als freie Mitarbeiterin beschäftigt wurde. |

     

    Nach Auffassung des LSG handelt es sich hier um eine Dienstleistung aus dem Bereich der persönlich geprägten Betreuungsleistungen, die grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden kann. Für eine selbstständige Tätigkeit sprach im konkreten Fall, dass die Mitarbeiterin eine Vertretung stellen konnte, wenn sie selbst ausfiel, und dass die Teilnahme an Teamsitzungen, Fallbesprechungen und Supervisionen freiwillig war.

     

    Dass die Einzelfallhelferin kein Unternehmerrisiko trug, weil sie für die vereinbarten Stunden eine sichere Honorarzusage hatte, spielte keine Rolle. Ohne Bedeutung war auch, dass festangestellte Mitarbeiter des Vereins die gleichen Tätigkeiten ausübten. Verträge über freie Mitarbeit müssen sich nicht qualitativ von den Arbeitsverträgen unterscheiden, die der Verein mit seinen „festen Mitarbeitern“ vereinbart hatte, so das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.1.2014, Az. L 1 KR 137/13; Abruf-Nr. 141976).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 2 | ID 42763691