· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Entscheidungshilfe (Teil 3): Wann sind Trainer und Übungsleiter rentenversicherungspflichtig?
| In kaum einem anderen Bereich werden in Vereinen mehr Fehler gemacht als bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Trainern und Übungsleitern. VB will Ihnen deshalb Sicherheit geben. In den ersten beiden Teilen der Beitragsreihe haben Sie die gesetzlichen Grundlagen kennengelernt und erfahren, welche Kriterein die Rechtsprechung bei der Einstufung anwendet. Zu den wichtigsten Kriterien gehören das unternehmerische Risiko und die Einbindung in die betriebliche Organisation. Sie werden nachfolgend beleuchtet. |
Das Kriterium „Unternehmerisches Risiko“
Kein Tätigkeitsmerkmal wird in der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung so hoch bewertet wie das unternehmerische Risiko des Auftragnehmers. Damit grenzt sich eine selbstständige Tätigkeiten von der eines Arbeitnehmers ab. Maßgebende Kriterien für ein unternehmerisches Risiko sind, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 25.01.2001, Az. B 12 KR 17/00 R, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, Abruf-Nr. 082276 und Urteil vom 28.09.2011, Az. B 12 R 17/09 R, Abruf-Nr. 113305).
Kapitalrisiko ist nicht erforderlich
Trainer, Übungsleiter und Dozenten erbringen Dienstleistungen, bei denen anders als in Handel oder Produktion kein oder nur ein geringer Kapitaleinsatz erforderlich ist. Das berücksichtigt die Rechtsprechung, indem sie aussagt, dass Unternehmerrisiko nicht mit Kapitalrisiko gleichzusetzen ist (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, Az. B 12 KR 100/09 B, Abruf-Nr. 213260).
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