· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Entscheidungshilfe (Teil 4): Wann sind Trainer und Übungsleiter sozialversicherungspflichtig?
| In kaum einem anderen Bereich werden in Vereinen mehr Fehler gemacht als bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Trainern und Übungsleitern. VB will Ihnen deshalb Sicherheit geben. In den ersten Teilen der Beitragsreihe haben Sie die gesetzlichen Grundlagen kennengelernt und erfahren, welche Kriterien die Rechtsprechung bei der Einstufung anwendet. Dazu zählen das unternehmerische Risiko, die Einbindung in die Organisation (VB 1/2020) und die Weisungsbindung. Erfahren Sie nachfolgend, welchen Einfluss dieses Kriterium auf die Beurteilung hat. |
Das Kriterium Weisungsbindung
Nach § 7 SGB IV ist neben der Eingliederung in den Betrieb eine „Tätigkeit nach Weisungen“ das Kriterium für eine abhängige Beschäftigung. Näher unterschieden wird hier in der Auslegung der Vorschrift nach zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Weisungsbindung.
So legt die Rechtsprechung das Kriterium prinzipiell aus
Ohne zumindest allgemeine Weisungen dazu, was wann, wo und wie getan werden soll, ist die Erbringung von Dienstleistungen kaum denkbar. Das gilt für selbstständige Tätigkeiten genauso wie für abhängige. Die Rechtsprechung legt deshalb Weisungsgebundenheit im Sinne einer „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ aus. Nicht detaillierte Vorgaben für die Tätigkeit sprechen deswegen gegen eine Selbstständigkeit, sondern dass der Auftraggeber durch entsprechende Anweisungen zu Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit in die Arbeitsabläufe eingreift. Die Vorgabe bestimmter allgemeiner äußerer Umstände einer Tätigkeit schließt dagegen ihre Selbst-ständigkeit grundsätzlich nicht aus (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2007, Az. L 16 (14) R 124/06, Abruf-Nr. 211928).
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