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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Entscheidungshilfe: Wann sind Trainer und Übungsleiter sozialversicherungspflichtig?

    | In kaum einem anderen Bereich werden in Vereinen mehr Fehler gemacht als bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Trainern und Übungsleitern. Vereine gehen oft von einer selbstständigen Tätigkeit aus („Honorarvertrag“), ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen. VB will Ihnen deshalb Sicherheit geben. Lernen Sie die Fälle kennen, die Gerichte in den letzten 30 Jahren entschieden haben und profitieren Sie von einer ausführlichen und gewichteten Darstellung aller Bewertungskriterien, die für Sportvereine spezifisch sind. |

    Warum ist die richtige Einstufung so wichtig?

    Die richtige Einstufung des Übungsleiters ist vor allem bei Verträgen jenseits der 2.400 Euro-Vergütungsgrenze wichtig. Übungsleiter und Trainer, die maximal 2.400 Euro im Jahr verdienen, profitieren vom Übungsleiterfreibetrag in § 3 Nr. 26 EStG. Die Vergütung ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

     

    Gefährlich wird es, wenn die Grenze überschritten wird. Dann müssen Sie klären, ob Ihr Verein als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen muss oder ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Das ist vielfach nicht der Fall. Und hat zur Folge, dass Ihrem Verein bei Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung Bund ein böses Erwachen droht. In der Form, dass Sie Sozialbeiträge nachzahlen müssen, und zwar sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile. Nachzahlungszinsen kommen obendrauf.