Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Ersatzkraft bei Ausfall von Mitarbeitern meist abhängig beschäftigt

    | Beschäftigt eine gemeinnützige Organisation Aushilfskräfte, um den Ausfall festangestellter Mitarbeiter zu kompensieren, liegt nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg typischerweise keine selbstständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vor. |

     

    Der Fall betraf einen Verein, der Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Krisensituationen unterstützt. Er setzte eine Psychologin als „Honorarkraft“ für Fehlzeiten der festangestellten Mitarbeiter ein. Das LSG bestätigte zwar, dass Dienstleistungen im Bereich der persönlich geprägten Betreuung als selbstständige Tätigkeit erbracht werden können. Folgende Kriterien sprachen aber für eine abhängige Beschäftigung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.2.2014, Az. L 1 KR 460/12; Abruf-Nr. 141938):

    • Die Mitarbeiterin war auf Abruf tätig. Sie konnte also nicht frei entscheiden, wann sie tätig wurde. Auch der Arbeitsort war festgelegt.
    • Sie übte eine Tätigkeit aus, für die der Verein feste Mitarbeiter eingestellt hatte. Unabhängig von der inhaltlichen Ausgestaltung sprach das für eine abhängige Beschäftigung.
    • Außerdem bestand ihre Aufgabe im Wesentlichen darin, sich in einem bestimmten, im groben vorgegebenen Zeitraum an einem bestimmten Ort aufzuhalten und die dort angetroffenen Personen zu beaufsichtigen.

     

    Wichtig | Ausfälle bei festen Mitarbeitern durch „Honorarkräfte“ zu ersetzen, ist also problematisch. Bei einer Betreuungstätigkeit kommt aber eine Kombination von Übungsleiterfreibetrag und Minijob in Frage, die monatliche Vergütungen bis zu 650 Euro erlaubt.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 2 | ID 42764701