· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Kleine „Aufwandsentschädigung“ für Sportplatzhelfer: LSG macht daraus ein Arbeitsverhältnis
| Ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen zeichnen sich oft durch eine gewisse Unverbindlichkeit aus. Das bedeutet aber nicht, dass deswegen kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Gefährlich wird es vor allem, wenn eine kleine „Aufwandsentschädigung“ bezahlt wird. Das lehrt eine Entscheidung des LSG Sachsen. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse. |
Der Fall: Rentner engagieren sich im Sportverein
Der Fall betraf Rentner, die als „Sportplatzhelfer“ in einem Sportverein tätig waren. Sie betreuten den Sportplatz und weitere Grünflächen, pflegten den Rasen und führten Instandhaltungsarbeiten durch. Außerdem wuschen sie die Kleidung der Sportler und reinigten die Kabinen und Waschräume. Dafür erhielten sie eine „Aufwandsentschädigung“ von rund 100 Euro pro Monat.
Bei einer Prüfung durch einen Zuwendungsgeber fiel auf, dass der Verein für die Helfer ‒ trotz Überschreitung der Ehrenamtspauschale ‒ keine Meldungen und Beitragsabführungen zur Bundesknappschaft (Minijobs) vorgenommen hatte. Der Vorstand zog sich darauf zurück, dass die Sportplatzhelfer nicht im Sinne des § 7 SGB IV beschäftigt gewesen seien. Es habe also kein Arbeitsverhältnis, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit vorgelegen.
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