· Fachbeitrag · Sozialversicherung
LSG Bayern: Trainer auf Anlagen des Vereins sind meist nicht selbstständig tätig
| Trainer, die Anlagen und Geräte des Vereins nutzen, sind regelmäßig nicht selbstständig tätig. Das zeigt eine Entscheidung des LSG Bayern zu Trainern im Fitnessstudio. |
Der Fitnessstudio-Fall
Das Fitnessstudio bot seinen Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Diverse Trainer wurden dabei als freie Mitarbeiter eingesetzt, die Kurse in den Räumlichkeiten des Studios anboten. Sie stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete die Rentenversicherung die Vereinbarung freier Mitarbeit. Sie stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach.
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