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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    LSG: Geringe Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeit sind nicht beitragspflichtig

    | Geringe Vergütungen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten sind kein Arbeitsentgelt, sondern bloße Aufwandsentschädigung. Sie sind deswegen nicht sozialversicherungspflichtig. Diese Aussage kommt vom Landessozialgericht (LSG) Hessen. VB stellt Ihnen die Details vor. |

    Der Fall: Museumsverein zahlt fünf Euro pro Stunde

    Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, fünf Euro pro Stunde bzw. 30 Euro pro Tag gezahlt. Es gab darüber zwischen dem Verein und den Beschäftigten lediglich eine mündliche Vereinbarung, bei der eine ehrenamtliche Tätigkeit unterstellt wurde.

     

    Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die Beträge, die über die Ehrenamtspauschale hinaus gingen, als Arbeitsentgelt. Dafür sollte der Verein Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Bei der Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status ließ die DRV die geringe Höhe der Zahlungen außer Acht und ging von einem Arbeitsverhältnis mit Weisungsbindung aus. Der Stundenlohn habe nicht an die konkrete Höhe bestimmter ‒ tatsächlich entstandener ‒ Sachaufwendungen angeknüpft und keinen Unterschied zu einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit erkennen lassen.