· Nachricht · Sozialversicherung
Schülerbetreuung kann selbstständige Tätigkeit sein
| Honorarkräfte bei einer über einen Verein organisierten Schülerbetreuung können selbstständig sein, wenn entsprechende Kriterien erfüllt sind. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden und die sechs zentralen Kriterien benannt. |
Die Honorarkräfte hatten die Aufgabe, Schüler an Nachmittagen zwischen 12:00 Uhr und 17:30 Uhr im vereinseigenen Schülerhaus in Absprache mit dem Verein zu betreuen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewertete die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Das sah das LSG anders und nannte dafür folgende Kriterien (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2018, Az. L 2 R 3033/17, Abruf-Nr. 210055):
- Die Betreuer konnten ihre Arbeitszeit unabhängig vom Arbeitstag vollkommen frei im vorgegebenen Zeitrahmen einteilen. Sie mussten nicht auf Abruf bereitstehen. Die Absprachen erfolgten im Betreuerteam, der Verein machte keine Vorgaben.
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