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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Wann Lehrkräfte selbstständig tätig sind: LSG bewertet Frage nach neuer BSG-Rechtsprechung

    | Lehrkräfte gehören zu dem Kreis von Auftragnehmern in Vereinen und gemeinnützigen Organisationen, die am häufigsten „auf Honorarbasis“ ‒ also als selbstständig Tätige ‒ beschäftigt werden. Tatsächlich hatten sie sozialversicherungsrechtlich eine Sonderstellung, bis das BSG seine Rechtsauffassung geändert hatte. Mit einer Entscheidung des LSG Hamburg liegt jetzt erstmals ein Rechtsprechungsfall vor, der sich auf die neue BSG- Rechtsprechung bezieht. Das etwas überraschende Ergebnis ist, dass Lehrkräfte auch nach neuer Rechtsprechung selbstständig tätig sein können. |

    Der Rechtsprechungswechsel des BSG aus dem Jahr 2022

    Mit seiner Entscheidung vom 28.06.2022 hatte sich das BSG mit der statusrechtlichen Beurteilung einer Lehrerin an einer städtischen Musikschule von seiner Sonderrechtsprechung für lehrende Tätigkeiten distanziert. Stattdessen hatte das BSG die allgemeinen Abgrenzungskriterien für die Einordnung als abhängig beschäftigt oder selbstständig angewandt.

     

    Danach können bereits die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung und die Festlegung auf bestimmte Unterrichtszeiten und Räume der Lehrtätigkeit ein Gepräge geben, das gegen eine selbstständige Tätigkeit spricht. Das BSG stellte dabei darauf ab, dass die Lehrkraft keine eigene betriebliche Organisation unterhielt, keine unternehmerischen Chancen nutzen konnte und kein Unternehmerrisiko trug (BSG, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 12 R 3/20 R, Abruf-Nr. 235470, Ausgabe VB 6/2023, Seite 15).