· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften: Versicherungsträger reagieren auf BSG-Urteil
| Lehrkräfte gehören zu dem Kreis von Auftragnehmern in Vereinen und gemeinnützigen Organisationen, die am häufigsten „auf Honorarbasis“ ‒ also als selbstständig Tätige ‒ beschäftigt werden. Das Thema hat an Brisanz gewonnen, seit das BSG im Jahr 2022 seine Rechtsauffassung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften geändert hat. Jetzt haben auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf die neue BSG-Rechtsprechung reagiert ‒ und ihre Prüfkriterien geändert. VB macht Sie mit der neuen Sachlage vertraut. |
Die Rechtsprechungsänderung des BSG
Das BSG hatte sich mit Urteil vom 28.06.2022 (Az. B 12 R 3/20 R, Abruf-Nr. 235470, VB 6/2023, Seite 15 → Abruf-Nr. 49493184) im Rahmen der statusrechtlichen Beurteilung einer Lehrerin an einer städtischen Musikschule von seiner Sonderrechtsprechung für lehrende Tätigkeiten distanziert. Das Gericht hatte stattdessen die allgemeinen Abgrenzungskriterien für die Einordnung als abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig angewandt.
GKV-Spitzenverband reagiert auf neue Vorgaben des BSG
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Rechtsprechung haben jetzt auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ihre Beurteilungsmaßstäbe für Lehrkräfte präzisiert (Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 04.05.2023 → Abruf-Nr. 236190).
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