· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
SV-Pflicht selbstständiger Lehrkräfte: So profitieren Vereine von Übergangsregelung bis 2026
| Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung für die Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften geschaffen und damit die verschärften Anwendungsregelungen bis Ende 2026 ausgesetzt. Enthalten ist sie im „Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“. Das Gesetz wurde am 14.02.2025 vom Bundesrat genehmigt und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. VB macht Sie mit Problematik und Übergangsregelung vertraut. |
Der (sozialversicherungs-)rechtliche Hintergrund
Im sogenannten Herrenberg-Urteil hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass für Lehrkräfte keine Sonderregelungen bzgl. des sozialversicherungsrechtlichen Status gelten.
Rechtsauffassung bis zum „Herrenberg-Urteil“ des BSG in 2022
Bis dahin war die Rechtsauffassung, dass sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eine Sonderstellung von Lehrkräften ergibt. Danach seien selbststständig tätige Lehrer und Erzieher, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, rentenversicherungspflichtig. Hier wurde also ‒ ausnahmsweise ‒ für Selbstständige eine Versicherungspflicht festgelegt. Damit wurde im Ergebnis bereits vom Gesetzgeber „anerkannt“, dass der Beruf einer Lehrkraft sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch als selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden könne.
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