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  • · Fachbeitrag · Sponsoring

    Sponsoringverträge: BFH ordnet sie rechtlich ein und klärt deren steuerliche Folgen

    | Sponsoringverträge fallen regelmäßig nicht unter eine im BGB geregelte schuldrechtliche Vertragsform. Auch wenn Teilleistungen im Einzelfall einem Miet- oder Pachtvertrag zugeordnet werden können, liegen oft Leistungen vor, die sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen. Das hat auch Folgen für die steuerliche Behandlung der Sponsoringleistungen, wie eine aktuelle Entscheidung des BFH lehrt. VB stellt sie Ihnen vor. |

    Was ist Sponsoring?

    Ein Sponsoringvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Sponsor dem Gesponserten Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt, um dessen Aktivitäten auf sportlichem, kulturellem, sozialem oder ähnlich bedeutsamem gesellschaftspolitischen Gebiet zu fördern. Der Gesponserte verpflichtet sich als Gegenleistung dazu, in bestimmter Weise über die Entfaltung der geförderten Aktivitäten die kommunikativen Ziele des Sponsors zu unterstützen. Im Unterschied zur Werbung werden mit dem Sponsoring nicht nur reine Werbe-, sondern auch Förderziele verfolgt.

     

    Der Gesponserte schuldet in der Regel nicht nur die Überlassung bestimmter Rechte oder Gegenstände (Gestattung der Nutzung von Logos, Warenzeichen, veranstaltungsbezogene Werbemöglichkeiten). Er verpflichtet sich regelmäßig auch zur „Entfaltung einer Aktivität” ‒ z. B. der Durchführung einer sportlichen Veranstaltung.