· Fachbeitrag · Übungsleiter
Neues zum Übungsleiterfreibetrag
| Die OFD Frankfurt hat ihre Verwaltungsanweisung zum Übungsleiterfreibetrag ( § 3 Nr. 26 EStG ) aktualisiert. Es gibt einige interessante Neuerungen. |
Ein Drittel-Grenze liegt pauschal bei 14 Stunden
Tätigkeiten, die im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags begünstigt sind, müssen nebenberuflich ausgeübt werden. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit im Jahresdurchschnitt nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch nimmt.
Die OFD hat jetzt verfügt, dass hier eine Obergrenze von pauschal 14 Stunden pro Woche angesetzt wird. Kann der Übungsleiter dem Finanzamt im Einzelfall nachweisen, dass die tarifliche Arbeitszeit höher ist, können auch mehr als 14 Wochenstunden noch als nebenberuflich angesehen werden (OFD Frankfurt, Verfügung vom 25.11.2015, Az. S 2245 A-2-St 213, Abruf-Nr. 146481).
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