· Nachricht · Übungsleiterfreibetrag
Neben- und Hauptberuf: BFH urteilt zu § 3 Nr. 26 EStG
| Dass neben der Übungsleiter- eine gleichartige Haupttätigkeit ausgeübt wird, schließt den Übungsleiterfreibetrag in der Regel aus. Das hat der BFH klargestellt. Es bleiben also nur begrenzte Möglichkeiten, um bei einer Haupt- und Nebentätigkeit beim gleichen Unternehmen den Übungsleiterfreibetrag zu gewähren. |
Hintergrund | Auch Tätigkeiten, die neben einer Haupttätigkeit für die gleiche gemeinnützige Organisation ausgeübt werden, können nebenberuflich sein und zur Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags berechtigen. Das gilt aber nur, wenn folgende Voraussetzungen ‒ kumulativ ‒ erfüllt sind (BFH, Beschluss vom 11.12.2017, Az. VI B 75/17, Abruf-Nr. 199328):
- Beide Tätigkeiten für denselben Dienstherrn dürfen nicht gleichartig sein.
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