· Fachbeitrag · Übungsleitervergütung
Ehrenamtliche Übungsleiter können Verluste steuermindernd geltend machen
| Die meisten Vereine können ehrenamtlichen Übungsleitern nur symbolische Vergütungen weit unterhalb des 2.400 Euro Freibetrags zahlen. Sie sollten Ehrenamtler darauf hinweisen, dass diese eventuelle Verluste steuermindernd geltend machen können. Einzelheiten ergeben sich aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt. |
OFD Frankfurt eröffnet Steuerspar-Potenzial
Die OFD sagt Folgendes: Das Abzugsverbot nach § 3c EStG steht der Verrechnung der Verluste aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit anderen Einkünften nicht entgegen. Verluste aus einer Nebentätigkeit sind vielmehr abziehbar. Der Verlust wird ermittelt, indem die ehrenamtbedingten Ausgaben von den steuerfreien Einnahme abgezogen werden (OFD Frankfurt, Verfügung vom 1.8.2013, Az. S 2245 A-2-St 213; Abruf-Nr. 132948).
Beispiel belegt Praxisrelevanz
Das folgende Beispiel belegt, dass der Verlustabzug beileibe nicht nur theoretischer Natur ist, sondern in vielen Fällen in der Praxis vorkommen kann.
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Sie trainieren die U 19 des SV Mühlhausen. Weil der Verein wenig Geld hat, geben Sie sich mit einer pauschalen Vergütung von 500 Euro pro Jahr im Rahmen der Übungsleiterpauschale zufrieden. Insgesamt haben Sie im Jahr 2013 also Einkünfte von 500 Euro erzielt (steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG). Den Einnahmen stehen 2013 folgende Aufwendungen gegenüber.
Die Aufwendungen in Höhe von 1.076,40 Euro für den Übungsleiterjob liegen also um 576,40 Euro über Ihren steuerfreien Einnahmen in Höhe von 500 Euro. Diese Differenz dürfen Sie als Verluste in der Steuererklärung 2013 geltend machen. |