30.12.2022 · Nachricht · Unfallversicherung
Auch mittelbare Tätigkeit für Kirchen ist versichert
| Für ehrenamtliche Tätigkeiten im Umfeld öffentlich-rechtlicher Einrichtungen und Amtskirchen besteht ein eigener gesetzlicher Umfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 b des VII. Sozialgesetzbuchs. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt klargestellt, dass dieser Schutz nicht nur bei unmittelbaren Tätigkeiten für diese öffentlich-rechtlichen Körperschaften gilt. |
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