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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Neue Regeln zum Unfallversicherungsschutz von Sportlern

    | Seit dem 1. Januar 2012 gelten bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft geänderte Grundsätze für die Beurteilung des Versicherungsschutzes von Sportlern. Bisher waren Sportler grundsätzlich versichert, wenn sie Zahlungen ab 150 Euro monatlich (1.800 Euro jährlich) erhielten. Beträge darunter gelten als Aufwandsentschädigung. Diese Grenze ist zum 1. Januar in Anlehnung an den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auf 175 Euro monatlich (2.100 Euro jährlich) angehoben worden. |

     

    Hintergrund | Gegen Entgelt tätige Sportler stehen zum Sportverein in einem Beschäftigungsverhältnis. Zahlungen unter 175 Euro monatlich sieht die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) aber regelmäßig nicht als Entgelt an, weil solche Beträge nicht geeignet sind, zum Lebensunterhalt beizutragen; sie ersetzten allenfalls einen sportbedingten Mehraufwand. Eine Ausnahme besteht bei Zahlungen, für die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Das gilt auch für Minijobs (pauschale Abgaben bei geringfügiger Beschäftigung).

     

    PRAXISHINWEIS | Es lohnt sich also wegen des Unfallversicherungsschutzes, die Zahlungen nicht als bloßen Aufwandsersatz, sondern als Vergütung zu behandeln und bei der Knappschaft-Bahn-See anzumelden. Mehr Informationen zum neuen „Versicherungsschutz für Sportler in der VBG“ finden Sie auf vb.iww.de unter dem Reiter Downloads in der Rubrik Arbeitshilfen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 1 | ID 32127750