· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Vorstandsmitglieder als „Wie-Beschäftigte“
| Neben abhängig Beschäftigten sind durch die gesetzliche Unfallversicherung auch beschäftigungsähnliche Tätigkeiten versichert (sogenannte Wie-Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 VII. Sozialgesetzbuch). Das kann auch ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen umfassen - nicht aber, wenn sich die Tätigkeit aus mitgliedschaftlichen Verpflichtungen ergibt. Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat jetzt zu Ungunsten des Versicherungsschutzes von Vorstandsmitgliedern entschieden, dass deren mitgliedschaftliche Verpflichtungen weiter gehen als die einfacher Mitglieder. |
Im konkreten Fall war ein Vorstandsmitglied eines Reitsportvereins beim Bewegen eines Schulpferdes gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte Entschädigungsleistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung ab. Das SG bestätigte die Auffassung der BG. Als begünstigte Wie-Beschäftigte gelten ehrenamtlich tätige Mitglieder nur, wenn die Tätigkeit vom Umfang oder Inhalt her über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Dabei darf von Vorstandsmitgliedern mehr verlangt werden als von einfachen Mitgliedern. Diese haben eine hervorgehobene Stellung inne, die ihnen - noch dazu bei gegebener fachlicher Eignung - qualitativ und quantitativ weitergehende und andere Mitgliedschaftspflichten auferlegt als einfachen Mitgliedern (SG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2012, Az. S 1 U 1137/12; Abruf-Nr. 123552).
PRAXISHINWEIS | Gerade für Vorstandsmitglieder sollte deshalb unbedingt eine freiwillige Versicherung bei der BG abgeschlossen werden. Der Jahresbeitrag beträgt hier pro Person nur 2,79 Euro. |