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  • 04.12.2015 · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    „Wie-Beschäftigung“: Gefährlichkeit der Tätigkeit kein Argument

    | Geht die Leistung von Ehrenamtlern über das hinaus, was aufgrund der Mitgliedschaftspflichten vereinsüblich ist, sind sie als Wie-Beschäftigte in der Berufsgenossenschaft unfallversichert. Eine „Beschäftigung wie ein Arbeitnehmer“ ist aber nicht schon dann gegeben, wenn es sich um außergewöhnliche Tätigkeiten handelt, die mit erheblichen Gefahren verbunden sind. Auch diese Leistungen können nach Auffassung des LSG Hamburg auf einer mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung zum Verein beruhen. |