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Überbrückungshilfe: Es gibt sie auch von September bis Dezember
| Die Bundesregierung gewährt Überbrückungshilfen, um gefährdeten Unternehmen zu helfen. Auch gemeinnützige Organisationen haben Anspruch. Die „Überbrückungshilfe-Phase 1“ umfasst die Monate Juni bis August. Anträge dafür müssen bis zum 30.09. gestellt werden. Dem schließt sich die Phase 2 an. Sie umfasst die Monate September bis Dezember. |
Antragsberechtigt sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand) abgestellt.
Eine große Hürde für gemeinnützige Organisationen ist, dass die Überbrückungshilfe nur gewährt wird, wenn Ihr Verein „einen Beschäftigten“ hat. Wie das BMWi der Redaktion mitgeteilt hat, wird als Beschäftigtenzahl die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.02.2020 zugrunde gelegt. Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sind Beschäftigte auf 450 Euro-Basis mit dem Faktor 0,3 zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: Ein Verein braucht also vier 450-Euro-Mini-Jobber, um Anspruch auf die Überbrückungshilfe zu haben. „Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt. Dazu rechnen Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) bekommen“, so das BMWi.
Weiterführende Hinweise
- FAQ-Liste zur Überbrückungshilfe: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
- Beitrag „Überbrückungshilfe: So machen gemeinnützige Organisationen jetzt ihren Anspruch geltend“, VB 8/2020, Seite 4 → Abruf-Nr. 46263118