· Nachricht · Vereinsfinanzierung
Überbrückungshilfe für Vereine: Ein Mini-Jobber reicht
| Im Beitrag „Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung: So profitieren gemeinnützige Organisationen“ der Ausgabe 10/2020 wurde als Voraussetzung genannt, dass der Verein mindestens einen Vollzeitbeschäftigten (oder vier Minijobber) braucht. Das hatte uns die Hotline des BMWi so mitgeteilt. Diese Aussage war falsch. Antragsberechtigt ist vielmehr jeder Verein, der mindestens einen Minijobber beschäftigt. |
Das hat uns die Pressestelle des BMWi auf erneute Nachfrage jetzt schriftlich betätigt. „Als Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe II gilt gemäß unserer FAQ, unter I.1. „jede rechtlich selbstständige Einheit […] unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine)“. Dieser Beschäftigte kann also auch ein Minijobber sein. Wie Sie diesem Punkt der FAQ entnehmen können, gilt dies explizit auch für Vereine“.
PRAXISTIPP | Neben der Überbrückungshilfe steht auch der lockdown-bedingte „November-Zuschuss“ Vereinen prinzipiell offen. Die konkreten Antragsbedingungen liegen zum jetzigen Stand noch nicht vor. VB hält Sie auf dem Laufenden. |