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  • · Fachbeitrag · Vereinsfinanzierung

    Vereine werden bei Überbrückungshilfe III existenziell benachteiligt: Politik muss handeln!

    | Seit Ende 2020 haben endlich auch gemeinnützige Organisationen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, die ohne sozialversicherungspflichtig Beschäftigte auskommen (Überbrückungshilfe III). Doch jetzt droht neues, größeres Unheil: Die Bewilligungsstelle des Landes Hessen legt die FAQ zur Überbrückungshilfe III so aus, dass lediglich die Kosten aus einer wirtschaftlichen Aktivität des Vereins förderfähig sein sollen. Nicht gefördert (und damit zurückzuzahlen) sind Kosten, die im ideellen Bereich entstehen. Steuerberater, die solche Vereine beraten, warnen vor einer großen Insolvenzwelle. Sie fordern die Politik in einem offenen Brief auf, das Fördersystem sofort anzupassen. VB liefert die Details. |

    Worum geht es?

    Die Intention sämtlicher Corona-Hilfsprogramme war, Unternehmen zu unterstützen, die pandemiebedingt weniger Einnahmen hatten, ihre Kosten jedoch nicht in gleichem Maße reduzieren konnten. Durch die Anwendung gemeinnützigkeitsrechtlicher Besonderheiten wird im Falle von Vereinen nun aber nicht das Gesamtunternehmen betrachtet, sondern nur bestimmte Teilbereiche.

     

    Das führt dazu, dass ausgerechnet die dem Gemeinwohl dienenden, oft rein ehrenamtlich geführten Vereine, Verbände und Stiftungen keine oder zumindest keine angemessene Förderung erhalten, weil der Staat nur deren wirtschaftliche Aktivitäten fördert.

    Wer hat das Problem aufgedeckt?

    Die Initiative geht von Hessen aus. Dort haben sich drei Steuerberater, die im Vereinsbereich große Erfahrung und Expertise haben, zusammengetan, um Öffentlichkeit und Politik auf das Problem aufmerksam zu machen und Lösungen einzufordern.

     

    Bei den drei Initiatoren handelt es sich um

    • Sandra Oechler aus Gedern,
    • Stefan Mieth aus Hainburg und
    • Steffen Werner aus Frankenberg.

    Beispiele aus der Vereinspraxis

    Die Autoren belegen das Problem und die für Vereine so verhängnisvolle Förderungs- bzw. Rückzahlungspraxis in der Überbrückungshilfe III mit mehreren Beispielen. VB stellt nachfolgend zwei davon dar:

     

     

    • Beispiel 1

    Ein Handballverein beschäftigt einen sog. FSJ’ler, der sich um die Nachwuchsarbeit kümmert, in Kooperation mit Kindergärten schon die Kleinsten an (Handball-)Sport heranführt und insbesondere in den vergangenen Monaten durch „Online-Training“ bemüht war, den Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen zu halten. Seine Tätigkeit bezieht sich ganz klar auf den Satzungszweck und damit auf den ideellen Bereich.

     

    Folge: Obwohl dem Handballverein durch Untersagung des Ligabetriebs und damit auch Schließung des vereinseigenen Thekenbetriebs die wirtschaftliche Tätigkeit zu 100% weggebrochen ist, werden die Kosten des FSJ’ler nicht gefördert.

     
    • Beispiel 2

    Ein gemeinnütziger Verein, der sich im Bereich der Förderung und Betreuung von behinderten Menschen engagiert, beschäftigt mehrere Mitarbeiter in dafür angemieteten Räumen. Der Verein organisiert jedes Jahr im Dezember einen großen Basar. Mit dieser Veranstaltung ist der Verein wirtschaftlich am Markt tätig. Dem Verein ist dieser wirtschaftliche Bereich zu 100 Prozent während der Pandemie weggebrochen. Die weiterlaufenden Fixkosten werden aber aufgrund der Ausübung von satzungsgemäßen Zwecken dem ideellen Bereich zugeordnet.

     

    Folge: Der Verein würde keine Unterstützungshilfen erhalten.

     

    Die Forderungen der Autoren

    Sollte die Bewilligungsstelle des Landes Hessen bei ihrer bisherigen Auslegung bleiben und diese auch bundeseinheitlich umgesetzt werden, würde das nach Auffassung der Autoren für viele Vereine den Gang in die Insolvenz bedeuten. Sie haben an die Politik deshalb drei konkrete Forderungen:

     

    • Die geltenden FAQ zur Überbrückungshilfe III müssen analog zu allen anderen Unternehmen auch bei gemeinnützigen Organisationen auf das gesamte Unternehmen angewendet werden.
    • Einziges Kriterium darf sein: Weniger Einnahmen, aber unveränderte Kosten.
    • Gemeinnützigkeitsrechtliche und steuerliche Besonderheiten dürfen zu keiner Benachteiligung gegenüber gewerblichen Unternehmen führen.

    Werden Sie zum Multiplikator!

    Die drei Initiatoren bitten darum, das Schreiben an möglichst viele Politiker und staatliche Institutionen zu verbreiten, damit das Problem noch im Sinne der gemeinnützigen Vereine gelöst werden kann. VB hilft mit.

     

    PRAXISTIPP | Sie finden das Schreiben zum Download als pdf auf vb.iww.de → Abruf-Nr. 225480.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 4 | ID 47460479