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  • · Fachbeitrag · Vereinsmanagement

    Einsatzgebiet des Trainers im Arbeitsvertrag klar regeln

    | Ein Fußballtrainer, der laut schriftlichem Arbeitsvertrag als „Trainer“ eingestellt wird, hat keinen Anspruch darauf, ausschließlich als Cheftrainer für eine Mannschaft zu arbeiten. Erscheint der Trainer trotz Aufforderung des Vereins nicht mehr zur Arbeit, weil ein weiterer Trainer eingestellt wurde, kann dies als Arbeitsverweigerung gewertet werden, die zur Kündigung führen kann. Ist die Sache aber unklar, kommt - wie ein Fall vor dem LAG Hamm zeigt - ein Vergleich in Frage. |

     

    Im konkreten Fall verpflichtete ein Verein einen Fußballtrainer als Trainer der ersten Mannschaft. Bereits nach drei Monaten stellte der Verein den Trainer frei und besetzte die Trainerstelle bei der ersten Mannschaft neu. Vom „alten Trainer“ forderte der Verein nun, andere Mannschaften zu trainieren. Dieser weigerte sich, was zur fristlosen Kündigung durch den Verein führte. Er stützte diese, der Trainer sei der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben. Der Trainer meinte, er sei ausschließlich als Cheftrainer der ersten Mannschaft eingestellt worden. Eine andere Tätigkeit schulde er nicht. Während das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Trainers noch abgewiesen hatte, verglichen sich die Parteien (Abfindung) in der nächsten Instanz (LAG Hamm, Urteil vom 19.7.2011, Az: 14 Sa 1896/10; Abruf-Nr. 113568).

     

    PRAXISHINWEIS | Vereine sind gut beraten, beim Abschluss eines Trainervertrags genau zu überlegen, was sie wollen. Will der Verein flexibel bleiben, muss sich das im Wortlaut der Tätigkeitsbeschreibung des Trainers niederschlagen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 2 | ID 29999960