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  • · Fachbeitrag · Vereinsmanagement

    Fotovoltaikanlage auf Tennishalle: Fünf Jahre Gewährleistung

    | Funktioniert eine Fotovoltaikanlage, die Ihr Verein auf dem Dach des Tennisheims oder der Tennishalle installieren ließ, nicht richtig, können Sie Gewährleistungsansprüche fünf Jahre lang geltend machen. Die kürzere - zweijährige - Verjährungsfrist gilt hier nicht, weil es sich bei Aufdach-Anlagen um ein Bauwerk handelt. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Er begründet das wie folgt: Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung gilt die lange Verjährungsfrist „bei Bauwerken“, wenn

    • das Werk darin besteht, ein Gebäude zu errichten oder grundlegend zu erneuern,
    • das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und
    • es dem Zweck des Gebäudes dient.

    Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Fotovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass es nur mit erheblichem Aufwand möglich war, die Anlage vom Gebäude zu trennen. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleichsteht. Außerdem dient die Fotovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein (BGH, Urteil vom 2.6.2016, Az. VII ZR 348/13, Abruf-Nr. 186292).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 2 | ID 44094378