· Fachbeitrag · Vereinsmanagement
Insolvenzgefahr im Verein (Teil 2): Das müssen Vorstände zur Haftungsvermeidung veranlassen
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn
| Nicht nur die Gastronomie leidet unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Auch Vereine und gemeinnützige Einrichtungen sind betroffen. Mitgliederschwund, das Ausbleiben von Spenden, das Verbot der Durchführung von Veranstaltungen ‒ Das alles mindert die finanzielle Ausstattung und kann zu einer bedrohlichen Lage führen. Im zweiten Teil des Beitrags lernen Sie die Haftungsrisiken kennen, die dem Vorstand bei Versäumnissen drohen. |
Haftungsrisiko kann in „Quotenschaden“ bestehen
Auch wenn keine Strafbarkeit droht, kann eine Haftung für den Vereinsvorstand erheblich sein, wenn er den Antrag verspätet stellt. Hintergrund ist, dass bei einer rechtzeitigen Antragstellung das verbleibende Vermögen der sog. Insolvenzmasse zugeschlagen wird, das den Gläubigern zur Befriedigung zur Verfügung steht.
Dieses Vermögen wird geschmälert, wenn der Vereinsbetrieb unnötig lange aufrechterhalten wird. Die Gläubiger erhalten dann eine geringere Quote aus der Insolvenzmasse, so dass man vom „Quotenschaden“ spricht.
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