· Fachbeitrag · Vereinsmanagement
Miete und andere laufende Kosten: So nutzen Sie die gesetzliche Zahlungsaufschub-Initiative
| Viele Vereine haben derzeit Probleme, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Geschäftsstellen oder andere Räumlichkeiten sind angemietet. Nicht immer ist aber das Geld da, um Mieten und andere ‒ laufende ‒ Kosten für Strom, Gas oder Wasser in vollem Umfang zu leisten. Auch hier hat der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen, die teilweise auch Vereinen zugutekommen. |
Miete für Geschäftsstelle und andere Räume
Ihr Verein nutzt eine Geschäftsstelle oder andere Räumlichkeiten, die angemietet sind. Es besteht ein Mietvertrag und Sie müssen Miete zahlen. Da Ihr Vereinsbetrieb stillsteht und Sie keine Einnahmen generieren, schwinden auch die zur Verfügung stehenden Mittel. Die Folge ist, dass Sie fällige Ausgaben gar nicht oder nicht innerhalb der Fälligkeiten leisten können.
Die bisherige Rechtslage
Ihre Verpflichtung als Mieter besteht u. a. darin, die vereinbarte Miete fristgerecht zu zahlen. Verstoßen Sie gegen diese Pflicht, hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen Dieser wichtige Grund liegt insbesondere vor, wenn Sie an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Mietzahlung oder eines nicht unerheblichen Teils im Verzug sind (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB).
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