· Fachbeitrag · Vereinsmanagement
Redezeit auf Mitgliederversammlung begrenzen: So kommen Sie sicher zum Ziel
von RA Michael Röcken, Bonn
| Sie kennen die Situation aus einer Mitgliederversammlung: Ein Mitglied redet ohne Punkt und Komma, kommt einfach nicht zu Potte. Problematisch wird es, wenn mehrere solcher Mitglieder auftreten und die Mitgliederversammlung kein Ende findet. Ein wirksames Mittel dagegen besteht darin, die Redezeit zu begrenzen. Erfahren Sie nachfolgend, unter welchen Voraussetzungen Sie das erreichen. |
Keine Regelung im Gesetz
Wie so oft, sieht das BGB in seinen vereinsrechtlichen Regelungen nichts zu einer Begrenzung der Redezeit vor. Im Aktienrecht ist das anders. § 131 Abs. 2 S. 2 AktG sieht ausdrücklich vor, dass die Satzung oder die Geschäftsordnung den Versammlungsleiter ermächtigen kann, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen. Auf das Vereinsrecht ist das aber nicht 1:1 übertragbar.
Regelung in Satzung oder Vereinsordnung treffen
Um keine Zweifelsfragen zuzulassen, sollten Sie eine Begrenzung der Redezeit entweder in der Satzung oder der Versammlungsordnung vorsehen. Haben Sie noch keine Versammlungsordnung, können Sie diese schaffen. Da es sich dabei um eine Vereinsordnung handelt, müssen Sie in der Satzung eine Ermächtigungsgrundlage schaffen:
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